Über die Nutzungsüberlassung stadteigener Sportstätten (Sporthallen, Freizeitsportanlagen, Sportplatzgebäude) entscheidet die Stadtverwaltung.
2. Überlassungszwecke
2.1 Sportanlagen werden bevorzugt den Schulen und gemeinnützigen Vereinigungen in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Ausübung des Sports überlassen.
2.2 Anderen Interessenten können Sportanlagen für sportliche Zwecke nur überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der im Absatz 1
Genannten möglich ist.
2.3 Die nichtsportliche Nutzung wird auf Sportanlagen grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen entscheidet die Stadtverwaltung.
3. Antrag auf Zuweisung
3.1 Anträge auf Überlassung von Sportanlagen sind rechtzeitig, spätestens bis donnerstags, 16.00 Uhr, vor der geplanten Benutzung schriftlich bei der
Stadtverwaltung einzureichen. Der vor Beginn einer Spielrunde eingereichte Plan für Meisterschaftsspiele und andere im voraus festliegende
Veranstaltungen gilt als Antrag.
3.2 Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Sportstätten während der festgesetzten Zeit bei einer Mindestteilnehmerzahl von 10
Aktiven für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Benutzer sämtliche Bedingungen dieser Ordnung rechtsverbindlich anerkennt.
3.3 Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Benutzungspläne gelten als Benutzungserlaubnis.
3.4 Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetzten Termin durchgeführt, so ist die Stadtverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Ein dadurch der Stadt
entstehender Schaden ist vom Antragsteller zu ersetzen.
3.5 Soweit es zweckmäßig ist, für eine langfristige Benutzung besondere Verträge zwischen der Stadt und dem Benutzer abzuschließen, gelten die darin
enthaltenen diesbezüglichen Vereinbarungen.
3.6 Die Benutzungserlaubnis kann bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung oder unzureichender Beteiligung entzogen werden.
4. Benutzungszeiten
4.1 Die Benutzung aller Sportanlagen bleibt den Schulen montags bis freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 13.00 Uhr, den übrigen
Benutzern montags bis freitags von 16.00 bis 22.00 Uhr, samstags ab 13.00 Uhr sowie sonntags ganztägig vorbehalten. In Sonderfällen kann die
Stadtverwaltung eine andere Regelung treffen.
4.2 Während der Schulferien stehen die Sporthallen nicht oder nur in beschränktem Umfange zur Verfügung, insbesondere, wenn Reparaturen,
Generalreinigungen oder dergleichen notwendig werden.
4.3 Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage und bei der Durchführung der
Veranstaltung die Sportanlagen‑Lärmschutzverordnung zu beachten.
5. Sperrung von Sportanlagen
5.1 Die Stadtverwaltung kann Sportanlagen sperren, wenn sie überlastet sind oder wenn durch die Benutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist.
5.2 Bereits erteilte Genehmigungen können zurückgezogen werden, wenn es aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen erforderlich wird. Ein Anspruch auf
Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Sportanlage besteht nicht.
6. Allgemeine Haus- und Platzordnung
6.1 Bei allen Veranstaltungen – auch bei Übungsstunden – muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße
Durchführung des Sportes.
6.2 Sämtliche Sportflächen dürfen nur in Sportbekleidung betreten werden.
6.3 Das Umkleiden und Ablegen von Kleidungsstücken ist nur in den Umkleideräumen gestattet.
6.4 Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen muss der Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden. Sportgruppen dürfen die
Warmwasserbrausen nur nach Beendigung der zugeteilten Sportstunden bis zur Höchstdauer von 15 Minuten geschlossen benutzen.
6.5 Benutzte Geräte sind spätestens zum Ende der Übungszeit wieder von ihrem Platz zu schaffen. Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach
der Benutzung tiefzustellen. Bei Barren sind die Holme durch Hochstellen der Hebel zu entspannen. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu
setzen. Das Verknoten der Taue ist nicht statthaft. Matten sind stets zu tragen und dürfen nicht über den Hallenboden geschleift werden. Ringe, Schaukeln
und Reck dürfen nur von jeweils einer Person benutzt werden.
6.6 Vereinseigene Geräte dürfen im Bereich der Sportanlage nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung abgestellt und benutzt werden.
6.7 Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Jeder ist
verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit zu wahren. Technische Anlagen (Heizung, Be- und Entlüftung, festinstallierte Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen)
dürfen nur vom Platzwart oder Hallenwart bedient werden.
6.8 Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf dem dafür bestimmten Platz abgestellt werden.
6.9 Das Mitbringen von Tieren auf Sportflächen ist nicht gestattet.
6.10 Das Rauchen innerhalb der Gebäude (einschließlich der überdachten Tribünenbereiche) ist untersagt. Im Bereich der Sporthallen, die Bestandteil der Schulen
sind, umfasst das Rauchverbot auch das gesamte Schulgelände einschließlich der Frei- und Außenflächen.
6.11 Die Verwendung übermäßig lärmerzeugender Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren ist nicht gestattet.
7. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
7.1 Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau der Sportanlage (Geräte, Hinweise, Markierungen usw.) obliegt dem Veranstalter. Veränderungen von Anlagen
und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung.
7.2 Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er hat insbesondere auch
Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie beispielsweise pyrotechnische Gegenstände oder
druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden (siehe § 3 der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung vom 18.07.1991). Er hat für einen ausreichenden
Sanitätsdienst zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung bestimmter Sportarten vom zuständigen Fachverband
üblicherweise gefordert wird.
7.3 Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit schriftlich vorher einzuholender Erlaubnis der Stadtverwaltung zulässig.
Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche etwa sonst noch vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen bereits erteilt worden sind.
7.4 Die Beauftragten der Stadtverwaltung haben jederzeit freien Zutritt zu den Veranstaltungen; ihnen ist jede im Zusammenhang mit der Überlassung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
8. Hausrecht
In jeder Sportanlage übt der Hallen- oder Platzwart das Hausrecht der Stadt aus und sorgt für die Einhaltung der Haus- und Platzordnung. Den Anordnungen ist
unbedingt zu folgen.
9. Entgelte
Benutzungsentgelte setzt der Stadtrat fest.
10. Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung
Benutzer der Sportanlagen, die den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder die Ordnung auf städtischen Sportanlagen stören, können
von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
11. Haftung
11.1 a) Die Stadt überlässt dem Benutzer die Sportanlagen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet,
die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine
Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
b) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
c) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden unberührt.
d) Der Benutzer haftet für alle Schäden , die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswesen durch die Benutzung im Rahmen
dieses Vertrages entstehen.
11.2 Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von Benutzern mitgebrachte oder
abgestellte Sachen.
11.3 Bei Veranstaltungen, durch die Teilnehmer, Zuschauer oder Anlagen in besonderem Maße gefährdet sein können, ist der Veranstalter verpflichtet, eine
entsprechende Versicherung abzuschließen, von deren Nachweis die Überlassung abhängig gemacht werden kann.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, 13.02.2008
Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler